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In diesem Fall ist das Pflegegeld steuerfrei

Wer in Deutschland aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig wird, hat einen Anspruch auf Pflegegeld. Kann eine pflegebedürftige Person alltägliche Aufgaben nicht mehr alleine ausführen, bekommt sie eine Unterstützung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich ist das Pflegegeld steuerfrei.

Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Zuschüsse aus Sozialleistungen sind im Normalfall von der Steuer befreit, aus diesem Grund bleibt für Pflegebedürftige selbst das Pflegegeld steuerfrei. Etwas komplizierter wird es bei der Weitergabe an nahe Verwandte. Hier wird bei der Steuerfreiheit zwischen einem Dankeschön für die Hilfe und einer Vergütung für geleistete Arbeit unterschieden. Wird die Hilfeleistung in einem Arbeitsvertrag festgesetzt und als Einkommen weitergegeben, muss man Pflegegeld versteuern. Andernfalls müsst ihr das Pflegegeld nicht versteuern.


Steuertipp: Zahlt die Pflegebedürftige an euch in Summe jedoch mehr als ihr eigenes Pflegegeld, wird dieser Teil vom Pflegegeld für Angehörige steuerpflichtig.

Wer zählt beim Pflegegeld als Angehörige?

Häufig kümmern sich nahe Verwandte oder Angehörige um pflegebedürftige Personen. Der Staat fördert die Pflege innerhalb der Familie, indem er Familienmitgliedern steuerlich entlastet. Bei der Weitergabe des Pflegegeldes als Dankeschön fallen deshalb für

  • Ehe- und Lebenspartner
  • Bruder oder Schwester
  • (Pflege-)Eltern und (Pflege-)Kinder
  • Onkel und Tanten
  • Schwager und Schwägerin
  • Nichten und Neffen

keine Steuern an. Bei allen anderen ist das Pflegegeld steuerpflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der auch Personen außerhalb der Familie Leistungen aus der Verhinderungshilfe steuerlich nichts angeben müssen

Bei moralischer Verpflichtung bleibt das Pflegegeld steuerfrei

Normalerweise fällt bei der Weitergabe an Personen außerhalb der eigenen Familie beim Pflegegeld Einkommensteuer an. Davon sind jedoch Personen ausgeschlossen, die eine sittliche oder moralische Verpflichtung gegenüber der pflegebedürftigen Person haben. Das ist immer dann der Fall, wenn Pflegende und Pflegebedürftige eine sehr enge Beziehung zueinander haben. Beispielsweise bei einer guten Nachbarschaftsbeziehung oder bei langjährigen Freundschaften. In solch einem Fall gelten dann dieselben Regeln wie bei nahen Verwandten und das Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Allerdings ist es schwer diese enge Beziehung zu belegen, weshalb ihr euch eine moralische und sittliche Verpflichtung frühzeitig vom Finanzamt bestätigen lassen solltet.


Steuertipp: Das Pflegegeld kann auch an ausländisches Pflegepersonal ausgezahlt werden, allerdings muss das Pflegegeld in dessen Steuererklärung dann angegeben werden

Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld: Steuererklärung richtig ausfüllen

Muss ein Teil des Pflegegeldes versteuert werden, addiert ihr den Teil zu eurem normalen Bruttoeinkommen und gebt die Summe wie gewohnt in Anlage N an. Angenommen ihr kümmert euch um eine pflegebedürftige Angehörige, die monatlich 400 Euro Pflegegeld bekommt, euch aber für eure Tätigkeit mit monatlich 500 Euro entlohnt. In diesem Fall müsstet ihr monatlich 100 Euro versteuern. Am Jahresende addiert ihr also 1.200 Euro zu eurem regulären Einkommen.

Findet die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen in eurer oder ihrer Wohnung statt, so könnt ihr alle Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen oder mit dem Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen.

Pflegegeld in der Steuererkläung