Pflegegeld steuerfrei oder steuerpflichtig? Was für Pflegebedürftige und Angehörige gilt
Stand: · Werte für das Steuerjahr 2025
Pflegegeld ist steuerfrei. Für die pflegebedürftige Person gilt das immer. Für pflegende Angehörige, Freunde und Nachbarn gilt es bis zur Höhe des Pflegegeldes, das sie weitergeleitet bekommen, mindestens aber bis 131 € im Monat. Steuerpflichtig wird nur, was darüber hinausgeht, und auch das erst ab 256 € im Jahr. Wer pflegt, ohne Geld dafür zu bekommen, hat stattdessen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag von 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder dem Merkzeichen H im Jahr. Hier findest Du die Regeln, die Beträge und die Stellen in der Steuererklärung.
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI bekommen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Es ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Je nach Pflegegrad beträgt es 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (Pflegegrad 3), 800 € (Pflegegrad 4) oder 990 € (Pflegegrad 5) im Monat, und keinen Cent davon musst Du versteuern. Auf das Pflegegeld fällt keine Einkommensteuer an, es ist nicht einkommensteuerpflichtig. Es gehört in keine Steuererklärung, und es erhöht auch nicht den Steuersatz auf Deine anderen Einkünfte. Du musst das Pflegegeld bei der Steuer also nicht angeben, dafür gibt es in keinem Formular eine Zeile. Dasselbe gilt für das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall und für das Pflegegeld der Beihilfe. Wird Pflegegeld versteuert? Für die pflegebedürftige Person lautet die Antwort ohne Ausnahme nein.
Ist Pflegegeld für Angehörige steuerfrei?
Ja, bis zur Höhe des Pflegegeldes. Gibt die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an die Tochter, den Ehemann oder die Nachbarin weiter, ist das für den Empfänger eine Einnahme. Steuerfrei bleibt sie nach § 3 Nr. 36 EStG, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Die Zahlung übersteigt das Pflegegeld nicht. Und die Pflegeperson ist ein Angehöriger oder pflegt aus sittlicher Verpflichtung. Wie das Geld heißt, spielt keine Rolle, und einen Arbeitsvertrag braucht es dafür nicht. Eine Aufwandsentschädigung für die Pflege von Angehörigen ist genauso steuerfrei wie ein Dankeschön oder eine Vergütung, solange sie nicht höher ist als das Pflegegeld. Mindestens steuerfrei sind aber 131 € im Monat, so viel wie der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung. Das zählt vor allem bei Pflegegrad 1, für den es kein Pflegegeld gibt.
Angehörige sind nach § 15 der Abgabenordnung Ehe- und Lebenspartner, Verlobte, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin, dazu Pflegeeltern und Pflegekinder. Ist die Pflegeperson kein Angehöriger, hilft die sittliche Verpflichtung, dazu gleich mehr. Pflegegeld für Angehörige ist damit in fast jeder Familie steuerfrei. Das Pflegegeld muss in der Steuererklärung des Angehörigen nicht angegeben werden.
Beispiel: Deine Mutter hat Pflegegrad 3 und bekommt 599 Euro Pflegegeld im Monat. Sie überweist Dir jeden Monat 599 Euro, weil Du sie versorgst. Für Dich sind die 7.188 Euro im Jahr steuerfrei. Du trägst sie nirgends ein.
Wann müssen pflegende Angehörige das Pflegegeld doch versteuern?
Zahlt die pflegebedürftige Person mehr als ihr Pflegegeld, ist der Überschuss steuerpflichtig. Er zählt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gehört in die Anlage SO, nicht in die Anlage N. Denn ein Arbeitsverhältnis ist die Pflege in der Familie nicht. Für sonstige Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 € im Jahr. Bleibt der Überschuss darunter, ist er komplett steuerfrei. Liegt er darüber, ist er komplett steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.
Beispiel: Dein Vater hat Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro Pflegegeld, zahlt Dir aber 500 Euro im Monat. Die 347 Euro sind steuerfrei. Die 153 Euro darüber sind sonstige Einkünfte, im Jahr 1.836 Euro. Das liegt über der Freigrenze. Du versteuerst die 1.836 Euro also mit Deinem persönlichen Steuersatz, sofern Dein Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, etwa als Minijob im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Dann ist die Zahlung Arbeitslohn, beim Minijob pauschal versteuert, sonst mit Lohnsteuer über die Anlage N. Wer fremde Personen gegen Geld pflegt, ohne Angehöriger oder sittlich verpflichtet zu sein, muss die Einnahmen versteuern. Hilfst Du nur gelegentlich, sind es sonstige Einkünfte, und die Freigrenze von 256 € im Jahr gilt. Pflegst Du regelmäßig gegen Geld, ist es meist ein Gewerbe. Das Pflegegeld versteuern muss also nie der Pflegebedürftige. In Ausnahmefällen trifft es die pflegende Person, und auch die nur für das, was über das Pflegegeld hinausgeht.
Was erkennt das Finanzamt als sittliche Verpflichtung an?
Als sittliche Verpflichtung erkennt das Finanzamt eine so enge persönliche Beziehung an, dass die Pflege für Dich selbstverständlich ist. Das ist die langjährige Freundin, der Nachbar, mit dem Du seit Jahrzehnten Tür an Tür lebst, oder der Lebensgefährte ohne Trauschein. Pflegst Du so jemanden, bleibt das weitergeleitete Pflegegeld steuerfrei, obwohl die Person nicht zu Deiner Familie gehört. Die Finanzverwaltung nimmt die sittliche Verpflichtung in der Regel an, wenn Du höchstens zwei Pflegebedürftige betreust. Wer mehr Menschen gegen Pflegegeld versorgt, handelt aus Sicht des Finanzamts gewerblich.
Eine Bestätigung der sittlichen Verpflichtung vom Finanzamt im Voraus gibt es nicht. Dafür existiert kein Formular. Das Finanzamt entscheidet mit der Steuererklärung. Hilfreich ist ein kurzes Anschreiben, das die Beziehung beschreibt. Dazu kommen der Pflegegradbescheid und die Kontoauszüge mit den Zahlungen. Wer es vorher schriftlich haben will, kann über Mein ELSTER eine Anfrage an das Finanzamt schicken. Eine verbindliche Auskunft kostet allerdings eine Gebühr und lohnt sich hier selten.
Wer bekommt den Pflegepauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro in der Steuererklärung?
Wer einen Angehörigen pflegt und dafür kein Geld bekommt, hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, amtlich Pflege-Pauschbetrag, nach § 33b Abs. 6 EStG. Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder dem Merkzeichen H im Jahr. Du bekommst ihn ohne einen einzigen Beleg. Vier Voraussetzungen gibt es. Du pflegst die Person persönlich, in ihrer oder in Deiner Wohnung. Sie hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos. Du bekommst für die Pflege keine Einnahmen. Und Du gibst ihre Steuer-Identifikationsnummer in der Steuererklärung an. Pflegen mehrere Personen, wird der Pauschbetrag geteilt.
Achtung: Pflegegeld und Pflegepauschbetrag schließen sich aus. Bekommst Du das Pflegegeld weitergeleitet, hast Du Einnahmen für die Pflege, und der Pauschbetrag entfällt. Das gilt auch, wenn das Pflegegeld steuerfrei ist. Die einzige Ausnahme sind Eltern, die das Pflegegeld für ihr behindertes Kind erhalten. In vielen Familien lohnt sich deshalb die Rechnung, ob das Pflegegeld bei der pflegebedürftigen Person bleibt und die Pflegeperson den Pauschbetrag nimmt.
Eingetragen wird der Pflegepauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, in den Zeilen 11 bis 20. Dort gibst Du Name, Anschrift und Steuer-ID der gepflegten Person an, in Zeile 15 ihren Pflegegrad. In Zeile 18 steht, wie viele weitere Personen mitpflegen. Danach teilt das Finanzamt den Pauschbetrag auf. Statt des Pauschbetrags kannst Du die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, in den Zeilen 26 bis 28. Dann brauchst Du aber Nachweise, und das Finanzamt zieht davon die zumutbare Belastung ab. Beides zusammen geht nicht. Was als Pflegekosten zählt, findest Du im Artikel Krankheitskosten steuerlich absetzen.
So sieht das aus, wenn Du Deine Mutter mit Pflegegrad 3 allein pflegst:
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
- Zeile 11 Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis der pflegebedürftigen Person
- Helga Muster, Mutter
- Zeile 15 Für die pflegebedürftige Person wurde folgender Pflegegrad festgestellt
- Pflegegrad 3
- Zeile 17 Die unentgeltliche persönliche Pflege einer pflegebedürftigen Person in ihrer oder in meiner Wohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat erfolgte durch
- Steuerpflichtige Person
- Zeile 18 Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen
- 0
Wo musst Du Pflegegeld und die Pflege von Angehörigen in der Steuererklärung eintragen?
| Wer | Was | Wo eintragen |
|---|---|---|
| Pflegebedürftige Person | Pflegegeld der Pflegeversicherung | nirgends, steuerfrei |
| Pflegebedürftige Person | eigene Pflegekosten, Pflegedienst, Heim | Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 26 bis 28, oder als haushaltsnahe Dienstleistung in Zeile 5 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen |
| Angehöriger, sittlich Verpflichteter | weitergeleitetes Pflegegeld bis zu dessen Höhe, mindestens bis 131 € im Monat | nirgends, steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG |
| Angehöriger, sittlich Verpflichteter | Zahlungen über das Pflegegeld hinaus | Anlage SO, sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 € |
| Pflegeperson ohne Einnahmen | Pflegepauschbetrag | Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 11 bis 20 |
| Pflegekraft mit Arbeitsvertrag | Lohn | Anlage N, beim Minijob pauschal über den Arbeitgeber |
Pflegegeld in der Steuererklärung eintragen muss also niemand, solange die Zahlung das Pflegegeld nicht übersteigt. Die Pflege von Angehörigen in der Steuererklärung eintragen heißt für die meisten Familien nur eines, nämlich den Pflegepauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Eigene Pflegekosten stehen in derselben Anlage in den Zeilen 26 bis 28, eigene Krankheitskosten erklärt der Artikel zu den Krankheitskosten. Den Pflegedienst im eigenen Haushalt setzt die pflegebedürftige Person als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 Prozent direkt von der Steuer ab.
Auch Pflegegeld für Pflegekinder ist steuerfrei
Das Wort Pflegegeld gibt es noch in einer zweiten Bedeutung. Pflegeeltern bekommen vom Jugendamt Pflegegeld für die Betreuung eines Pflegekindes. Auch das ist steuerfrei, nach § 3 Nr. 11 EStG, weil es der Erziehung dient. Das gilt für die Vollzeitpflege in der Familie, solange die Zahl der Kinder die Pflege nicht zum Beruf macht. Die Finanzverwaltung zieht die Grenze bei sechs Kindern. Wer Pflegekinder gegen Entgelt in einer Einrichtung betreut, ist dagegen erwerbstätig und versteuert die Einnahmen.
Häufige Fragen
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Nein, Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld der Pflegeversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Es gehört in keine Steuererklärung und erhöht auch nicht den Steuersatz. Dasselbe gilt für das Pflegegeld der Unfallversicherung und der Beihilfe.
Ist Pflegegeld für Angehörige steuerpflichtig?
Nein, solange die Zahlung das Pflegegeld nicht übersteigt. Leitet die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an einen Angehörigen weiter, ist es für ihn nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Das gilt auch für Freunde und Nachbarn, die aus sittlicher Verpflichtung pflegen. Mindestens steuerfrei sind 131 € im Monat, auch bei Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld. Nur was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtig.
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Als Pflegebedürftiger musst Du Pflegegeld in der Steuererklärung nie angeben. Als pflegender Angehöriger gibst Du nur den Teil an, der über das Pflegegeld hinausgeht. Der gehört als sonstige Einkünfte in die Anlage SO und bleibt bis zur Freigrenze von 256 € im Jahr steuerfrei. Steuerfreies Pflegegeld trägst Du nirgends ein.
Was ist eine sittliche Verpflichtung, und gibt es dafür eine Bestätigung vom Finanzamt?
Eine enge persönliche Beziehung, die zur Pflege verpflichtet, etwa zu einer langjährigen Freundin oder einem Nachbarn. Das Finanzamt nimmt sie in der Regel an, wenn Du höchstens zwei Pflegebedürftige betreust. Eine Bestätigung im Voraus gibt es nicht. Du belegst die Beziehung formlos in der Steuererklärung, etwa mit dem Pflegegradbescheid und einer kurzen Erklärung.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder dem Merkzeichen H im Jahr. Voraussetzung ist, dass Du die Person persönlich in ihrer oder Deiner Wohnung pflegst, dafür keine Einnahmen bekommst und ihre Steuer-ID in der Steuererklärung angibst.
Kann ich Pflegegeld und Pflegepauschbetrag zusammen bekommen?
Nein. Der Pflegepauschbetrag setzt voraus, dass Du für die Pflege keine Einnahmen hast, und weitergeleitetes Pflegegeld ist eine Einnahme. Behältst Du das Pflegegeld, gibt es keinen Pauschbetrag. Bekommst Du keins, gibt es ihn. Die einzige Ausnahme sind Eltern, die das Pflegegeld für ihr behindertes Kind erhalten.
Wo trage ich die Pflege von Angehörigen in der Steuererklärung ein?
Den Pflegepauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 11 bis 20, mit Name, Steuer-ID und Pflegegrad der gepflegten Person. Eigene Pflegekosten stehen in derselben Anlage in den Zeilen 26 bis 28. Ein steuerpflichtiger Überschuss über das Pflegegeld gehört in die Anlage SO.