5 Ausgaben im Studium, die eure Eltern von der Steuer absetzen können
Die meisten Studierenden bessern ihre finanzielle Situation mit einem Nebenjob auf. Abgesehen davon werden junge Erwachsene aber häufig noch von den Eltern oder Großeltern während ihres Studiums unterstützt. Einen Teil dieser Aufwendungen für die eigenen Kinder aus dem Studium können Eltern in ihrer eigenen Steuererklärung angeben. Während Eltern keine Studiengebühren absetzen dürfen, haben sie jedoch Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag, durch den sie einige Studienausgaben der eigenen Kinder steuerlich geltend machen können.
Übersicht der Ausgaben, die Eltern von Studenten angeben können
Neben dem Ausbildungsfreibetrag können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden, um eine finanzielle Entlastung zu erreichen. Achtet dabei darauf, die Anlage Kind in der Steuererklärung sorgfältig und vollständig auszufüllen. Für jedes Kind ist eine separate Anlage Kind erforderlich.
| Leistung | Betrag pro Jahr/Monat und Kind (je Elternteil) | Wichtige Bedingungen |
|---|---|---|
| Ausbildungsfreibetrag | 1.200 Euro | Volljährigkeit, auswärtige Unterbringung, Ausbildung/Studium, Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag |
| Unterhaltsleistungen | Bis zu 12.096 Euro | Kind über 25, kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, Zahlung per Banküberweisung, Anrechnung eigenen Einkommens über 624 Euro |
| Kindergeld | 255 Euro pro Monat | Anspruch bis zum 25. Lebensjahr bei Ausbildung/Studium |
| Kinderfreibetrag | 6.672 Euro (3.336 Euro) | Wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit Kindergeld verglichen |
| BEA-Freibetrag | 2.928 Euro (1.464 Euro) | Wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit Kindergeld verglichen |
| Kinderbetreuungskosten | Bis zu 4.800 Euro (80% der Kosten) | Kinder unter 14 Jahren oder älter bei Behinderung (vor 25. LJ), Höchstbetrag pro Kind |
| Schulgeld (private Schulen) | 30% der Kosten, max. 5.000 Euro | Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag |
| Behindertenpauschbetrag (Übertragung) | Je nach Grad der Behinderung (bis zu 2.840 Euro in 2024) | Kind mit Behinderung, Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, Übertragung durch Eltern möglich, Beträge für 2025 voraussichtlich gleich oder leicht angepasst |
Mit dem Ausbildungsfreibetrag Steuern reduzieren
Häufig ziehen Kinder für die Ausbildung oder das Studium an einen anderen Wohnort. In diesem Fall können Eltern zwar keine Studiengebühren absetzen, dafür aber einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 1.200 Euro pro Jahr angeben. Dieser wird mit den jährlichen Bruttoeinkünften verrechnet und muss in der Anlage Kind angegeben werden. Eltern können also nicht direkt das Studium der Kinder von der Steuer absetzen, erhalten aber für ihre Aufwendungen die Möglichkeit, einen Ausbildungsfreibetrag im Lohnsteuerjahresausgleich anzugeben.
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Um den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss das Kind volljährig , also mindestens 18 Jahre alt sein. Zweitens muss sich das Kind in einer Berufsausbildung befinden. Dieser Begriff umfasst sowohl ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule als auch eine Lehre oder andere praktische Berufsausbildungen. Drittens darf das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und muss auswärtig untergebracht sein. Dies bedeutet, dass das Kind einen eigenen Hausstand führen muss, räumlich und wirtschaftlich von den Eltern getrennt. Viertens müssen die Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Dieser Anspruch besteht in der Regel für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Zusammengefasst müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind darf nicht im Haushalt der Eltern leben
- Das Kind muss studieren oder eine Berufsausbildung absolvieren
- Das Kind ist älter als 18 Jahre
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Unterkunft in einer Studentenwohnanlage, einer Wohngemeinschaft oder einer eigenen Wohnung befindet. Selbst die Unterbringung in einer Immobilie, die den Eltern gehört, kann als auswärtige Unterbringung gelten, solange das Kind dort einen eigenen Haushalt führt. Der Gesetzgeber möchte damit Eltern unterstützen, deren Kinder aufgrund des Studiums oder der Ausbildung zusätzliche Lebenshaltungskosten haben. Bei der Beantragung des Ausbildungsfreibetrags in der Steuererklärung ist es unerlässlich, die aktuelle Adresse des Kindes anzugeben.
Das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt, allerdings wird der Ausbildungsfreibetrag monatlich ermittelt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erüllt waren, reduziert sich der Anspruch um 100 Euro (ein Zwölftel von 1200 Euro)
Sowohl bei verheirateten als auch geschiedenen Eltern kann der Ausbildungsfreibetrag nur einmal in der Steuererklärung komplett angegeben werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung (verheiratete Eltern) kann der Freibetrag in der gemeinsamen Anlage Kind angegeben werden. Leben die Eltern getrennt, können sie jeweils die Hälfte des Ausbildungsfreibetrages für das Studium des Kinders in der Steuererklärung absetzen.
Steuertipp: Auch bei einem Auslandsstudium können Eltern grundsätzlich den Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Freibetrag unter Umständen gekürzt wird, abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land.
Den Ausbildungsfreibetrag können Eltern beantragen, indem sie den Posten Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung der Anlage Kind ausfüllen. Hierfür ist lediglich die aktuelle Adresse des Kindes anzugeben, für das der Ausbildungsfreibetrag gelten soll.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Solange für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Ausbildungsfreibetrag besteht, können Eltern auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind in ihrer Steuererklärung angeben. Diese Beiträge können als Sonderausgaben angesetzt werden. Dadurch wird die finanzielle Verantwortung anerkannt, die Eltern häufig für die grundlegende Gesundheitsversorgung ihrer studierenden Kinder tragen, auch wenn diese bereits selbstständig leben.

Zuschuss der Eltern als außergewöhnliche Belastung
Zahlen Eltern ihren volljährigen Kindern über 25 Jahren während des Studiums Unterhalt, obwohl kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, so können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Für das Jahr 2025 beträgt der maximal absetzbare Betrag 12.096 Euro. Dieser Höchstbetrag ist an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt und wird jährlich angepasst. Eine wesentliche Änderung für das Jahr 2025 betrifft die Form der Unterhaltszahlung: Diese werden nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Kindes erfolgen. Barzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert, um die Nachvollziehbarkeit von Unterhaltsleistungen zu verbessern. Zudem wird das eigene Einkommen des Kindes, sofern es über 624 Euro pro Jahr liegt, von diesem Höchstbetrag abgezogen. Hierzu zählen auch BAföG-Zahlungen und Einkünfte aus einem Minijob.
Kindergeld und Kinderfreibetrag angeben
Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld , welches im Jahr 2025 auf 255 Euro pro Kind und Monat steigt. Alternativ zum Kindergeld können Eltern den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt im Jahr 2025 6.672 Euro pro Kind (3.336 Euro je Elternteil) , zuzüglich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) von 2.928 Euro pro Kind (1.464 Euro je Elternteil), was eine steuerliche Freistellung von insgesamt 9.600 Euro pro Kind (4.800 Euro je Elternteil) ergibt. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch, um zu ermitteln, ob für die Eltern die Auszahlung des Kindergeldes oder die Inanspruchnahme der Kinderfreibeträge (Kinderfreibetrag plus BEA) steuerlich vorteilhafter ist. Eltern haben hierbei kein Wahlrecht; die für sie günstigere Variante wird automatisch angewendet, damit Familien die bestmögliche steuerliche Unterstützung erhalten.

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung
Ab dem 1. Januar 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der absetzbare Anteil steigt auf 80 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.800 Euro pro Kind und Jahr . Dies gilt für Kinder unter 14 Jahren oder für ältere, behinderte Kinder, die vor dem 25. Lebensjahr behindert wurden und sich nicht selbst unterhalten können. Diese Erhöhung des absetzbaren Betrags unterstreicht die Bedeutung der Unterstützung berufstätiger Eltern.

Schulgeld steuerlich geltend machen
Für Schulgeld an Privatschulen können Eltern 30 Prozent der Kosten als Sonderausgaben absetzen, maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Diese Regelung unterstützt Eltern, die sich für eine private Schulbildung ihrer Kinder entscheiden.

Übertragung der Behindertenpauschbetrags
Eltern eines behinderten Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag auf sich übertragen lassen, wenn das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Nicht absetzbare Studienkosten für Eltern
Es ist wichtig zu beachten, dass Eltern Studiengebühren an Hochschulen, auch an privaten Hochschulen, grundsätzlich nicht als Sonderausgaben steuerlich absetzen können. Diese Kosten können unter Umständen vom Studierenden selbst in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden, entweder als Werbungskosten (Zweitstudium) oder als Sonderausgaben (Erststudium).