5 Ausgaben im Studium, die Deine Eltern von der Steuer absetzen können

Die meisten Studierenden bessern ihre finanzielle Situation mit einem Nebenjob auf. Abgesehen davon werden junge Erwachsene aber häufig noch von den Eltern oder Großeltern während ihres Studiums unterstützt. Einen Teil dieser Aufwendungen für die eigenen Kinder aus dem Studium können Eltern in ihrer eigenen Steuererklärung angeben. Während Eltern keine Studiengebühren absetzen dürfen, haben sie jedoch Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag, durch den sie einige Studienausgaben der eigenen Kinder steuerlich geltend machen können.

Übersicht der Ausgaben, die Eltern von Studenten angeben können

Neben dem Ausbildungsfreibetrag können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden, um eine finanzielle Entlastung zu erreichen. Achtet dabei darauf, die Anlage Kind in der Steuererklärung sorgfältig und vollständig auszufüllen. Für jedes Kind ist eine separate Anlage Kind erforderlich.

Leistung Betrag pro Jahr/Monat und Kind (je Elternteil) Wichtige Bedingungen
Ausbildungsfreibetrag 1.200 € (für 2026) Volljährigkeit, auswärtige Unterbringung, Ausbildung/Studium, Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag
Unterhaltsleistungen 12.348 € (für 2026) Kind über 25, kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, Zahlung per Banküberweisung, Anrechnung eigenen Einkommens über 624 Euro
Kindergeld 259 € (für 2026) pro Monat Anspruch bis zum 25. Lebensjahr bei Ausbildung/Studium
Kinderfreibetrag 6.828 € bzw. 3.424 € je Elternteil (für 2026) Wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit Kindergeld verglichen
BEA-Freibetrag 2.928 € bzw. 1.464 € je Elternteil (für 2026) Wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit Kindergeld verglichen
Kinderbetreuungskosten 80% der Gesamtkosten (Höchstbetrag 4.800 € für 2026) Kinder unter 14 Jahren oder älter bei Behinderung (vor 25. LJ), Höchstbetrag pro Kind
Schulgeld (private Schulen) 30% der Gesamtkosten (Höchstbetrag 5.000 € für 2026) Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag
Behindertenpauschbetrag (Übertragung) GdB 20: 384 € pro Jahr, GdB 30: 620 € pro Jahr, GdB 40: 860 € pro Jahr, GdB 50: 1.140 € pro Jahr, GdB 60: 1.440 € pro Jahr, GdB 70: 1.780 € pro Jahr, GdB 80: 2.120 € pro Jahr, GdB 90: 2.460 € pro Jahr, GdB 100: 2.840 € pro Jahr, Bl/TBI/H: 7.400 € pro Jahr Kind mit Behinderung, Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, Übertragung durch Eltern möglich

Mit dem Ausbildungsfreibetrag Steuern reduzieren

Häufig ziehen Kinder für die Ausbildung oder das Studium an einen anderen Wohnort. In diesem Fall können Eltern zwar keine Studiengebühren absetzen, dafür aber einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 1.200 € (für 2026) pro Jahr angeben. Dieser wird mit den jährlichen Bruttoeinkünften verrechnet und muss in der Anlage Kind angegeben werden. Eltern können also nicht direkt das Studium der Kinder von der Steuer absetzen, erhalten aber für ihre Aufwendungen die Möglichkeit, einen Ausbildungsfreibetrag im Lohnsteuerjahresausgleich anzugeben.


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Um den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss das Kind volljährig , also mindestens 18 Jahre alt sein. Zweitens muss sich das Kind in einer Berufsausbildung befinden. Dieser Begriff umfasst sowohl ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule als auch eine Lehre oder andere praktische Berufsausbildungen. Drittens darf das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und muss auswärtig untergebracht sein. Dies bedeutet, dass das Kind einen eigenen Hausstand führen muss, räumlich und wirtschaftlich von den Eltern getrennt. Viertens müssen die Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Dieser Anspruch besteht in der Regel für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Zusammengefasst müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind darf nicht im Haushalt der Eltern leben
  • Das Kind muss studieren oder eine Berufsausbildung absolvieren
  • Das Kind ist älter als 18 Jahre
  • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag

Dabei ist es unerheblich, ob sich die Unterkunft in einer Studentenwohnanlage, einer Wohngemeinschaft oder einer eigenen Wohnung befindet. Selbst die Unterbringung in einer Immobilie, die den Eltern gehört, kann als auswärtige Unterbringung gelten, solange das Kind dort einen eigenen Haushalt führt. Der Gesetzgeber möchte damit Eltern unterstützen, deren Kinder aufgrund des Studiums oder der Ausbildung zusätzliche Lebenshaltungskosten haben. Bei der Beantragung des Ausbildungsfreibetrags in der Steuererklärung ist es unerlässlich, die aktuelle Adresse des Kindes anzugeben.


Das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt, allerdings wird der Ausbildungsfreibetrag monatlich ermittelt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erüllt waren, reduziert sich der Anspruch um ein Zwölftel von 1.200 € (für 2026).


Sowohl bei verheirateten als auch geschiedenen Eltern kann der Ausbildungsfreibetrag nur einmal in der Steuererklärung komplett angegeben werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung (verheiratete Eltern) kann der Freibetrag in der gemeinsamen Anlage Kind angegeben werden. Leben die Eltern getrennt, können sie jeweils die Hälfte des Ausbildungsfreibetrages für das Studium des Kinders in der Steuererklärung absetzen.


Steuertipp: Auch bei einem Auslandsstudium können Eltern grundsätzlich den Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Freibetrag unter Umständen gekürzt wird, abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land.


Den Ausbildungsfreibetrag können Eltern beantragen, indem sie den Posten Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung der Anlage Kind ausfüllen. Hierfür ist lediglich die aktuelle Adresse des Kindes anzugeben, für das der Ausbildungsfreibetrag gelten soll.

Freibetrag

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Solange für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Ausbildungsfreibetrag besteht, können Eltern auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind in ihrer Steuererklärung angeben. Diese Beiträge können als Sonderausgaben angesetzt werden. Dadurch wird die finanzielle Verantwortung anerkannt, die Eltern häufig für die grundlegende Gesundheitsversorgung ihrer studierenden Kinder tragen, auch wenn diese bereits selbstständig leben.

Krankenversicherung

Zuschuss der Eltern als außergewöhnliche Belastung

Zahlen Eltern ihren volljährigen Kindern über 25 Jahren während des Studiums Unterhalt, obwohl kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, so können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 12.348 € (für 2026) von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Höchstbetrag ist an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt und wird jährlich angepasst. Eine wesentliche Änderung betrifft die Form der Unterhaltszahlung: Diese werden nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Kindes erfolgen. Barzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert, um die Nachvollziehbarkeit von Unterhaltsleistungen zu verbessern. Zudem wird das eigene Einkommen des Kindes, sofern es über 624 € (für 2026) pro Jahr liegt, von diesem Höchstbetrag abgezogen. Hierzu zählen auch BAföG-Zahlungen und Einkünfte aus einem Minijob.

Kindergeld und Kinderfreibetrag angeben

Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld in Höhe von 259 € (für 2026) pro Kind und Monat. Alternativ zum Kindergeld können Eltern einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.828 € bzw. 3.424 € je Elternteil (für 2026) in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gibt es noch den sogenannten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 2.928 € bzw. 1.464 € je Elternteil (für 2026). Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag werden zusammengezählt. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch, um zu ermitteln, ob für die Eltern die Auszahlung des Kindergeldes oder die Inanspruchnahme der Kinderfreibeträge (Kinderfreibetrag plus BEA) steuerlich vorteilhafter ist. Eltern haben hierbei kein Wahlrecht; die für sie günstigere Variante wird automatisch angewendet, damit Familien die bestmögliche steuerliche Unterstützung erhalten.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung

Der absetzbare Anteil von Kinderbetreuungskosten liegt bei 80% der Gesamtkosten (Höchstbetrag 4.800 € für 2026) pro Kind und Jahr. Dies gilt für Kinder unter 14 Jahren oder für ältere, behinderte Kinder, die vor dem 25. Lebensjahr behindert wurden und sich nicht selbst unterhalten können. Diese Erhöhung des absetzbaren Betrags unterstreicht die Bedeutung der Unterstützung berufstätiger Eltern.

Betreuungskosten

Schulgeld steuerlich geltend machen

Für Schulgeld an Privatschulen können Eltern 30% der Gesamtkosten (Höchstbetrag 5.000 € für 2026) pro Kind und Jahr steuerlich absetzen, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Diese Regelung unterstützt Eltern, die sich für eine private Schulbildung ihrer Kinder entscheiden.

Schulgeld

Übertragung der Behindertenpauschbetrags

Eltern eines behinderten Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag auf sich übertragen lassen, wenn das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Behindertenpauschbetrag

Nicht absetzbare Studienkosten für Eltern

Es ist wichtig zu beachten, dass Eltern Studiengebühren an Hochschulen, auch an privaten Hochschulen, grundsätzlich nicht als Sonderausgaben steuerlich absetzen können. Diese Kosten können unter Umständen vom Studierenden selbst in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden, entweder als Werbungskosten (Zweitstudium) oder als Sonderausgaben (Erststudium). Welcher der beiden Fälle zutrifft – und ob daraus ein Verlustvortrag wird – beantwortet der Verlustvortrag-Rechner in der ersten Frage. Muss Dein Kind selbst eine Erklärung abgeben, hilft dieser Überblick zur Abgabepflicht weiter.

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