Startseite Steuerbeispiele Steuerformulare Steuerbegriffe Steuerfragen Steuertipps Kontakt

Pauschalen bei der Steuererklärung


Beim Anfertigen eurer Steuererklärung seid ihr bestimmt schon auf den Begriff Werbungskosten gestoßen. Hier handelt es sich jedoch nicht um Ausgaben für Werbung, sondern um berufsbedingte Ausgaben. Das heißt, sobald euch Kosten durch das Ausüben eures Berufes entstehen, könnt ihr diese in der Steuererklärung geltend machen. Das Studium zählt im weiteren Sinne als Beruf, weshalb auch Studierende Werbungskoten angeben können. Damit ihr dem Finanzamt nicht jeden einzelnen Kassenzettel oder jede Rechnung schicken müsst, gibt es sogenannte Pauschalen. Im Folgenden stellen wir euch einige dieser Pauschalen vor.

Arbeitsmittelpauschale

Der Pauschalbetrag für Arbeitsmittel beträgt derzeit 110€. Zu Arbeitsmitteln zählen beispielsweise Ausgaben für Schreibwaren wie Kugelschreiber, Blöcke, Ordner oder Textmarker. Durch Vorlesungen, Seminararbeiten oder während der Klausurenphasen kommen da über das Jahr verteilt einige Posten zusammen. Aus diesem Grund gewährt das Finanzamt auch einen Pauschalbetrag für Arbeitsmittel, um euch das zeitraubende Sammeln von Belegen zu ersparen.

Auch elektronische Arbeitsgeräte wie ein neuer Laptop können hier abgesetzt werden. Dasselbe gilt auch für Peripheriegeräte, also Geräte, die ihr in Verbindung mit eurem Laptop verwendet. Typische Beispiele hierfür sind Drucker, Tastaturen oder ein separater Bildschirm. Bei solchen Anschaffungen kommt ihr schnell über die Pauschale von 110€. Aus diesem Grund unbedingt eure Belege aufbewahren. Nutzt ihr die elektronischen Geräte auch privat, können sie nur zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Ihr müsst dem Finanzamt glaubhaft versichern können, dass es sich bei euren Anschaffungen um Arbeitsgeräte handelt. Bei einem neuen Smartphone dürfte das beispielsweise schwierig werden.

Bewerbungskostenpauschale

Durch euer Studium bildet ihr euch fort und habt später gute Aussichten durch eure Ausbildung einen anspruchsvollen Job zu meistern. Neben der theoretischen Weiterbildung im Hörsaal und den Tutorien, gehört dazu auch praktische Erfahrung zu sammeln. Das gelingt unter anderem durch Praktika oder Volontariate. Die Bewerbung dafür kostet nicht nur Zeit, sondern auch bares Geld, denn Bewerbungsfotos oder das Zusammenstellen einer Bewerbungsmappe sind mit Unkosten für euch verbunden. Immer mit dem Ziel euch attraktiver für den Arbeitsmarkt zu machen. Das unterstützt das Finanzamt mit einer Pauschale von 8,50€ pro Bewerbungsmappe und 2,50€ bei Online-Bewerbungen.


Steuertipp: Ihr könnt unsere kostenlosen Steuerbeispiele als Vorlage für eure eigene Steuererklärung nehmen, wenn ihr euch unsicher mit den Pauschalen seid!

Fahrtkostenpauschale

Egal ob ihr einen Nebenjob habt oder zu Vorlesungen geht, in beiden Fällen müsst ihr von eurem Wohnort zu eurer Tätigkeitsstätte kommen. Die meisten machen das mit ihrem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei fallen aber Kosten wie die Ausgaben für Sprit oder Fahrtickets an, die ihr nur habt, weil ihr eurer Arbeit nachgeht. Es ist dabei übrigens egal was ihr für ein Transportmittel wählt, solange es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit eurem Studium oder eurer Arbeit handelt. Durch die Fahrtkostenpauschale (oder Entfernungspauschale) könnt ihr pro gefahrenem Kilometer 30 Cent geltend machen.

Hier dürft ihr aber nur die einfachen Entfernungskilometer angeben, also entweder Hinweg oder Rückweg, nicht aber Hinweg und Rückweg bei eurem Arbeitsweg. Wenn eure Uni beispielsweise 10km von eurem Wohnort entfernt ist und ihr an 200 Tagen im Jahr dort wart, kommt ihr mit der Pauschale von 30 Cent auf 600€.

Kontoführungspauschale

Jeder Student hat mittlerweile ein Konto und dafür fallen in den meisten Fällen auch Gebühren an. Aus diesem Grund gibt es jährlich eine Pauschale von 16€ für die Kontoführungsgebühren, die ihr in eurer Steuererklärung angeben könnt.

Fachliteraturpauschale

Genau genommen gibt es keine offizielle Fachliteraturpauschale, sondern lediglich eine Nichtbeanstandungsgrenze. Das bedeutet das Finanzämter in der Regel einen Betrag von 80€ pro Jahr als Ausgaben für Fachliteratur akzeptieren. Für die Anschaffung von Fachbüchern oder Fachjournalen könnt ihr 80€ pro Jahr als Richtwert verwenden, falls ihr Fachliteratur in euer Steuererklärung absetzen wollt.

Telefon- und Internetpauschale

ähnlich wie bei der Fachliteraturpauschale handelt es sich auch bei der Ausgabengrenze für Telefon- und Internetkosten streng genommen um eine Nichtbeanstandungsgrenze. Monatliche Grundgebühren für euer Festnetztelefon, Internetverträge und auch Ausgaben für euer Smartphone könnt ihr monatlich mit bis zu 20€ steuerlich geltend machen.

Umzugskostenpauschale

In den meisten Fällen geht der Beginn eines Studiums mit dem Umzug in eine neue Stadt einher. Oft gilt es in kürzester Zeit ein Zimmer zu finden und dieses dann wohnlich einzurichten. So ein Umzug ist nicht billig und der ist nur nötig, da ihr eurer Arbeit (das Studium) in einer anderen Stadt als eurem bisherigen Wohnort nachgeht. Wenn ihr für euer Studium oder während eures Studiums umzieht, wird euch ein Freibetrag von 820€ (für Singles) gewährt. Ganz egal ob eure Freunde geholfen haben oder ihr ein Umzugsunternehmen beauftragt habt.

Verpflegungspauschale

Während des Studiums bleiben die wenigsten Studenten immer am selben Ort. Neben Praktika, Volontariaten, Auslandsaufenthalten oder Exkursion gibt es noch viele weitere Gründe während des Studiums seine Studentenbude für einen gewissen Zeitraum zu verlassen. Sobald ihr nicht mehr an eurem Lebensmittelpunkt lebt, steigen eure Verpflegungskosten. Diesen Verpflegungsmehraufwand könnt ihr auch steuerlich geltend machen.


Steuertipp: In unserem Beitrag über Auslandssemester findet ihr noch mehr Informationen rund um das Thema Verpflegungsmehraufwand.


In dieser Tabelle zum Verpflegungsmehraufwand sind die einzelnen Tagessätze aufgelistet. Es wird dabei zwischen kurzen Abwesenheiten (bis zu 8h), ganztägigen Abwesenheiten, übernachtungen und An- bzw. Abreisetagen unterschieden. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die Verpflegungspauschalen auf eine Höchstdauer von drei Monaten begrenzt sind. Bleibt ihr länger an einem anderen Ort, könnt ihr die zusätzlichen Tage nicht steuerlich geltend machen.