Wann sich Steuerklasse 5 bei Ehepaaren lohnt
Wenn Du in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst, kannst Du durch einen Wechsel der Steuerklassen das gemeinsame Nettoeinkommen erhöhen. Dabei werden die Steuerklassen 5 und 3 miteinander kombiniert. Diese Kombination richtet sich an Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Doch was sind die Gründe für diese Wahl und wann lohnt sich der Wechsel zu Steuerklasse 3 und 5? Denn die Steuerklasse 5 ist nicht für alle Ehepaar gleichermaßen interessant.
Wann ist die Steuerklasse 5 vorteilhaft?
Auf den ersten Blick mag die Steuerklasse 5 nicht sonderlich attraktiv erscheinen. Schließlich wird hier immer ein größerer Teil des Gehalts besteuert als in der sonst für eingetragene Partnerschaften üblichen Steuerklasse 4. Dennoch gibt es Situation, in der sich der Wechsel in die Steuerklasse 5 lohnen kann - nämlich immer dann, wenn ein Partner deutlich mehr zum Haushaltseinkommen beisteuert als der andere.
Isoliert betrachtet lohnt sich die Steuerklasse 5 nie, doch verdient einer der beiden Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mehr als 60% des gemeinsamen Bruttoeinkommens, führt der Wechsel zu Steuerklasse 3 und 5 zu einem höheren gemeinsamen Nettoeinkommen, auch wenn die geringverdienende Person mehr Steuern zahlen muss. Du musst Dich mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner immer gemeinsam für den Wechsel zu Lohnsteuerklasse 5 entscheiden, denn dieser bedeutet automatisch, dass sie oder er in Lohnsteuerklasse 3 wechselt.
Zusammengefasst sind für Deinen Steuerklassenwechsel die folgenden Punkte wichtig:
- Antrag für einen Wechsel von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3 und 5 beim Finanzamt stellen
- beide Partner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- beide leben nicht dauernd getrennt (gemeinsamer Haushalt)
Berechnung des Nettoverdienstes in Steuerklasse 5
Mit dem Brutto-Netto-Rechner kannst Du berechnen, ob sich für Dich ein Wechsel der Steuerklassen 5 und 3 lohnt. Probiere einfach aus, wie sich Deine individuelle Lohnsteuer verändert, wenn Du Dein Nettoeinkommen mit den verschiedenen Klassen als Eingabe berechnest.
© brutto-netto-rechner.info
Besonderheiten bei der Kombination der Steuerklassen 3 und 5
Vor dem Wechsel in die Steuerklasse 5 solltest Du einige Überlegungen anstellen, denn: ein kurzfristiger Jobwechsel könnte das Einkommensverhältnis zwischen den Partnern beeinflussen, wodurch es sich zu Deinen Ungunsten entwickelt. Daher empfiehlt sich der Antrag beim Finanzamt, wenn die Situation für längere Zeit stabil bleibt. Es ist zudem wichtig zu wissen, dass die Freibeträge zum Besserverdienenden wandern und das Nettoeinkommen des Geringverdienenden verringern. Dies kann sich auf Lohnersatzleistungen auswirken, wie beispielsweise Elterngeld oder Arbeitslosengeld I. Im Falle einer Trennung würde also vor allem die besserverdienende Person profitieren, was zu nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen führen kann.
Steuertipp: Planst Du in naher Zukunft Leistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I zu beziehen, solltest Du den Wechsel gut überdenken und Dich am besten beraten lassen. Zudem erfordert der bürokratische Wechsel zu Steuerklasse 3 und 5 Zeit und verpflichtet Dich zu einer jährlichen Steuererklärung.
Der Wechselprozess zur Steuerklasse 5
Der Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 erfolgt ausschließlich auf Antrag der steuerpflichtigen Personen. Hierfür müssen verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Arbeitnehmer das entsprechende Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern vollständig ausfüllen und unterzeichnet einreichen. Die Beantragung eines Steuerklassenwechsels ist zu jeder Zeit möglich, selbst wenn sich das Einkommen aufgrund eines Arbeitgeberwechsels verändert hat. Die Umstellung auf die neue Steuerklasse erfolgt dann ab dem folgenden Monat. Der "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" sollte von beiden Partnern unterzeichnet werden.
Steuerklasse 5 im Zusammenhang mit dem Ehegattensplitting
Das Konzept des Ehegattensplittings ist eng mit der Steuerklasse 5 verknüpft. Beim Ehegattensplitting wird das Gesamteinkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern ermittelt und halbiert. Die darauf basierende Einkommensteuer wird verdoppelt. Diese Methode sorgt dafür, dass das zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt wird. Besonders vorteilhaft ist dieses Verfahren für Paare, bei denen nur einer von ihnen ein Einkommen erzielt oder wenn einer der Partner ein deutlich niedrigeres Einkommen hat.
Die Aufteilung in die Steuerklassen 3 und 5 stellt eine besondere Anwendung des Ehegattensplittings dar. Sie wird vor allem von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften genutzt, bei denen ein Partner ein erheblich höheres Einkommen hat als der andere. Das höhere Einkommen wird in der Steuerklasse 3 vergleichsweise günstig besteuert, während der Partner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse 5 überproportional hohe Steuern zahlt.
Die signifikanten Unterschiede in der Besteuerung ergeben sich größtenteils daraus, dass in der Steuerklasse 5 bestimmte Freibeträge, wie der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag, nicht angewendet werden können. In Kontrast dazu kann der Partner in Steuerklasse 3 diese Freibeträge nutzen, um die Steuerlast erheblich zu reduzieren. Lediglich die Vorsorgepauschale wird seit 2010 in allen Steuerklassen, einschließlich der Steuerklasse 5, berücksichtigt.