Steuerfreibetrag bei Alleinerziehenden: Entlastungsbetrag senkt Steuern

Stand: · Werte für das Steuerjahr 2025

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 € im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu. Anspruch hast Du, wenn ein Kind bei Dir gemeldet ist, für das Du Kindergeld bekommst, und außer Dir keine weitere volljährige Person in der Wohnung lebt. In der Steuererklärung trägst Du ihn in den Zeilen 45 bis 48 der Anlage Kind ein. Wer die Entlastung nicht bis zum Jahresende abwarten will, beantragt den Wechsel in Steuerklasse 2 und zahlt schon monatlich weniger Lohnsteuer.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei Alleinerziehenden?

Der Entlastungsbetrag liegt bei 4.260 € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 € dazu. Anders als der Grundbetrag ist dieser Zuschlag nicht gedeckelt, er wächst mit jedem Kind weiter:

Kinder im Haushalt Entlastungsbetrag im Jahr davon je Monat
1 Kind 4.260 € 355 €
2 Kinder 4.500 € 375 €
3 Kinder 4.740 € 395 €
4 Kinder 4.980 € 415 €

Wichtig für die Erwartung: Der Entlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag und keine Erstattung. Er senkt Dein zu versteuerndes Einkommen, nicht Deine Steuerschuld. Was am Ende bei Dir ankommt, hängt deshalb davon ab, wie viel Du verdienst: Je höher Dein Einkommen, desto mehr bringt derselbe Freibetrag.

Zu versteuerndes Einkommen Du sparst im Jahr entspricht im Monat
25.000 € 1.103 € 92 €
30.000 € 1.178 € 98 €
40.000 € 1.329 € 111 €
50.000 € 1.479 € 123 €

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht Dein Bruttolohn. Es ist das, was übrig bleibt, nachdem Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen sind, und liegt deshalb meist einige tausend Euro darunter. Den Wert findest Du in Deinem letzten Steuerbescheid. Soli und Kirchensteuer sind in der Tabelle nicht berücksichtigt, mit Kirchensteuer fällt die Ersparnis noch etwas höher aus.

Steuertipp: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 16.356 Euro zahlst Du als Alleinerziehende gar keine Einkommensteuer. Das sind der Grundfreibetrag von 12.096 € plus der Entlastungsbetrag. Ohne ihn wären bei diesem Einkommen rund 766 Euro Steuer fällig.

Der Entlastungsbetrag wird monatsweise gerechnet

Den vollen Betrag bekommst Du nur, wenn Du das ganze Jahr über alleinerziehend warst, denn das Finanzamt rechnet monatsgenau. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, streicht es ein Zwölftel des Entlastungsbetrages. Bei einem Kind entspräche das 355 Euro je Monat. Dabei zählt der ganze Monat mit, sobald die Voraussetzungen an mindestens einem Tag darin vorlagen.

Beispiel: Dein Partner zieht zum 31. März aus, das Kind bleibt bei Dir gemeldet. Im März war er also noch da, erst ab April bist Du alleinstehend. Für neun Monate steht Dir der Entlastungsbetrag zu.

Zeitraum Voraussetzungen erfüllt Entlastungsbetrag
Januar bis März nein, Partner im Haushalt 0 €
April bis Dezember ja, 9 Monate 3.195 €
Summe für das Jahr 9 von 12 Monaten 3.195 €

Genau deshalb sind die Zeitangaben in der Anlage Kind so wichtig. Trägst Du dort pauschal das ganze Jahr ein, obwohl der Partner erst im März ausgezogen ist, stimmt Deine Erklärung nicht.

Wann Du vom Entlastungsbetrag in der Steuererklärung profitierst

Damit Du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen kannst, musst Du vier Voraussetzungen erfüllen.

1. Du hast Anspruch auf Kindergeld

Sobald in Deinem Haushalt ein Kind gemeldet ist, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld hast, erfüllst Du diesen Punkt. Dabei ist es egal, an wen das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird. Das Finanzamt nimmt zunächst an, dass der Entlastungsbetrag der Person zusteht, die auch das Kindergeld bezieht. Davon könnt Ihr aber abweichen (§ 24b Absatz 1 Satz 3). Dein Anspruch auf Kindergeld endet, mit dem 25. Geburtstag Deines Kindes oder mit Beendigung dessen Ausbildung. Fällt das Kindergeld weg, entfällt ab demselben Monat auch der Entlastungsbetrag.

Steuertipp: Für dasselbe Kind kann nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag nutzen. Sprecht Euch ab, wer ihn beantragt. Am meisten bringt er der Person mit dem höheren Einkommen, weil der Freibetrag dort einen höheren Steuersatz trifft.

2. Das Kind lebt in Deinem Haushalt

Sobald das Kind bei Dir gemeldet ist, erfüllst Du diese Voraussetzung. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, könnt Ihr selbst entscheiden, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Ohne eine andere Absprache geht das Finanzamt von der Person aus, die das Kindergeld bezieht.

Steuertipp: Bei zwei Kindern lohnt ein Blick auf die Meldeadressen. Sind beide Elternteile für sich alleinstehend und lebt bei jedem eines der Kinder, bekommt jeder von Euch den vollen Entlastungsbetrag von 4.260 € statt einmal 4.500 Euro für zwei Kinder.

3. Du bist alleinstehend und lebst ohne Partner

In Deinem Haushalt darf keine weitere volljährige Person gemeldet sein. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Partner, einen Mitbewohner oder die eigene Mutter handelt. Die einzige Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, für das Du noch Anspruch auf Kindergeld hast. Etwa eine 20-jährige Studentin, die bei ihrem alleinerziehenden Vater lebt.

Eine gemeldete zweite Person genügt bereits, damit der Anspruch entfällt. Das Finanzamt unterstellt in diesem Fall eine Haushaltsgemeinschaft. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn die Person pflegebedürftig ist und nichts zum Haushalt beiträgt, der Nachweis liegt dann aber bei Dir.

4. Du hast den Steuerfreibetrag für Alleinerziehende beantragt

Du musst den Anspruch selbst melden, entweder über die Anlage Kind in der Steuererklärung oder über einen Antrag auf Steuerklasse 2. Ohne einen dieser beiden Schritte bleibt der Freibetrag ungenutzt.

Wo der Entlastungsbetrag in der Anlage Kind steht

Gibst Du Deine Steuererklärung über ELSTER ab, trägst Du den Entlastungsbetrag in die Anlage Kind im Abschnitt Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ein. Für jedes Kind füllst Du eine eigene Anlage Kind aus. So sieht der Abschnitt ausgefüllt aus:

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Zeile 45 Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet im Zeitraum
01.01-31.12
Zeile 46 Für das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt im Zeitraum
01.01-31.12
Zeile 47 Außer mir war(en) in der gemeinsamen Wohnung eine / mehrere volljährige Person(en) gemeldet, für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand
Nein
Zeile 48 Es bestand eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person, für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand
Nein

Die beiden ersten Zeilen sind Zeiträume. Warst Du das ganze Jahr alleinerziehend, steht in beiden 01.01. bis 31.12. Ist der Partner im März ausgezogen, bleibt Zeile 45 trotzdem bei 01.01. bis 31.12., denn das Kind war ja durchgehend bei Dir gemeldet. Der verkürzte Zeitraum gehört stattdessen in Zeile 47.

Die Zeilen 47 und 48 sind der eigentliche Prüfpunkt

Beide fragen nach weiteren Erwachsenen im Haushalt, aber aus zwei verschiedenen Richtungen. Zeile 47 zielt auf die Meldung, ob jemand außer Dir in der Wohnung gemeldet war. Zeile 48 zielt auf das tatsächliche Zusammenleben, also auf eine Haushaltsgemeinschaft auch ohne Meldung.

Antwortest Du bei einer der beiden mit Ja, verlangt ELSTER den Zeitraum. Genau daraus berechnet das Finanzamt die Kürzung um ein Zwölftel je Monat:

Zeile 47 Außer mir war(en) in der gemeinsamen Wohnung eine / mehrere volljährige Person(en) gemeldet, für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand
Ja
Zeile 47 Falls „Ja“ (Zeitraum)
01.01-31.03

Steuertipp: Ein volljähriges Kind, für das Du noch Kindergeld bekommst, zählt hier nicht mit. Die Frage lautet ausdrücklich nach Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.

Bei Ja in Zeile 48 kommt ein weiterer Abschnitt dazu

Gibst Du eine Haushaltsgemeinschaft an, will ELSTER wissen, mit wem. Direkt darunter öffnet sich der Abschnitt Haushaltsgemeinschaft mit weiteren volljährigen Personen, für die keine Anlage(n) Kind beigefügt ist / sind. Dort trägst Du die Person mit Namen ein:

Haushaltsgemeinschaft mit weiteren volljährigen Personen

Zeile 49 Name, Vorname
Meier, Anna
Zeile 50 Verwandtschaftsverhältnis
Mutter
Zeile 50 Beschäftigung / Tätigkeit
Rentnerin

Für jede weitere Person legst Du einen eigenen Eintrag an. Das Finanzamt prüft mit der Angabe zur Tätigkeit, ob die Person tatsächlich zum Haushalt beiträgt. Genau darauf stützt sich die Vermutung, die Dir den Entlastungsbetrag nimmt.

Steuerklasse 2: den Entlastungsbetrag schon im Monatslohn

Über die Steuererklärung bekommst Du den Entlastungsbetrag erst im Folgejahr. Schneller geht es über die Steuerklasse 2. Sie unterscheidet sich von Steuerklasse 1 dadurch, dass der Entlastungsbetrag bereits im Lohnsteuerabzug eingebaut ist, 355 Euro Deines Monatslohns bleiben also unbesteuert. Steuerklasse 2 hat deshalb auch keinen eigenen Prozentsatz. Wie viel netto mehr dabei herauskommt, hängt von Deinem Verdienst ab: Es ist ein Zwölftel der Jahresersparnis aus der Tabelle weiter oben, also rund 90 bis 125 Euro im Monat.

Beantragen kannst Du den Wechsel über ELSTER mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel. Sobald das Finanzamt ihn bewilligt hat, greift die Entlastung ab dem Folgemonat, und Du gibst in Deiner Steuererklärung künftig Steuerklasse 2 an. Die Anlage Kind füllst Du trotzdem weiter aus, denn der Lohnsteuerabzug ist nur eine Vorauszahlung.

Wann sich die Steuererklärung für Alleinerziehende lohnt

Am deutlichsten dann, wenn Du in Steuerklasse 1 gearbeitet hast, obwohl Du alleinerziehend bist. In diesem Fall wurde das ganze Jahr über zu viel Lohnsteuer einbehalten, und der volle Entlastungsbetrag kommt als Erstattung zurück. Das ist der häufigste Fall, weil viele erst mit der Trennung oder dem Auszug des Partners merken, dass die Steuerklasse nicht mehr passt.

Warst Du bereits in Steuerklasse 2, ist der Entlastungsbetrag schon im Monatslohn verrechnet. Dann entscheiden andere Posten darüber, ob eine Erstattung herauskommt, etwa Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten oder Ausgaben für ein Kind im Studium .


Steuertipp: Bist Du zur Abgabe nicht verpflichtet, kannst Du die Steuererklärung vier Jahre rückwirkend freiwillig abgeben. Wer den Entlastungsbetrag in den vergangenen Jahren nicht genutzt hat, holt ihn auf diesem Weg nach.


Wenn die Voraussetzungen wegfallen

Sobald Du die Voraussetzungen nicht mehr erfüllst, bist Du verpflichtet, Dein Finanzamt zu benachrichtigen. Das passiert vor allem dann, wenn eine weitere volljährige Person bei Dir einzieht oder das Kind nicht mehr in Deinem Haushalt lebt. Der Entlastungsbetrag entfällt dann ab diesem Monat. Meldest Du das nicht, bleibt Steuerklasse 2 zunächst bestehen und es wird zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Das Finanzamt holt sich die Differenz spätestens mit einer Nachzahlung über den Steuerbescheid zurück.