Steuern bei Minijobs: Wann ist der Minijob steuerfrei?
Viele Arbeitnehmer in Deutschland stocken ihr monatliches Gehalt mit einem Minijob auf. Sie erledigen dabei unterschiedliche Tätigkeiten in Privathaushalten, Betrieben oder Firmen. Minijobs sind eine beliebte Form der Beschäftigung, die durch bestimmte Verdienst- oder Zeitgrenzen gekennzeichnet sind. Bei einem 520-Euro-Minijob gibt es verschiedene Besteuerungsoptionen. Die gute Nachricht: eine Steuererklärung bei Minijobs ist meist nicht notwendig, da der Großteil der Minijobs steuerfrei ist. In diesem Artikel klären wir, welche Steuerregelungen bei einem 520-Euro-Minijob gelten und wie sie sich auf euer Einkommen auswirken.
Die Besteuerung von 520-Euro-Minijobs kann je nach individueller Situation variieren. Es ist wichtig, die Wahl der Besteuerungsoption mit dem Arbeitgeber abzustimmen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden. In den meisten Fällen lohnt sich eine Steuererklärung bei einem 520-Euro-Minijob nicht, es sei denn, ihr werdet individuell besteuert und könnt Steuervorteile nutzen. Als privater Arbeitgeber könnt ihr ebenfalls Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuung in Anspruch nehmen.
520-Euro-Minijobs: Verdienstgrenze im Blick behalten
Bei einem 520-Euro-Minijob darf der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Monat genau 520 Euro verdient werden müssen. Die Einnahmen können über das Jahr verteilt variieren, solange sie am Ende des Jahres den Jahresbetrag von 6.240 Euro nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ebenfalls berücksichtigt werden.
Kurzfristige Minijobs: Zeitliche Begrenzung beachten
Kurzfristige Minijobs sind auf einen vorab festgelegten Zeitraum beschränkt. Diese Beschäftigung darf maximal 3 Monate dauern, sofern sie in einer 5-Tage-Woche ausgeübt wird. Bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche beträgt die Grenze 70 Arbeitstage pro Jahr. Das Besondere an kurzfristigen Minijobs ist, dass die Höhe des Einkommens keine Rolle spielt, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ist. Dies macht sie besonders attraktiv für Schüler*innen und Studierende während der Ferien. In diesem Fall ist eine pauschale Besteuerung von 20 Prozent möglich.
Drei unterschiedliche Möglichkeiten der Besteuerung
In beiden Fällen ist es wichtig, die steuerliche Behandlung des Minijobs mit dem Arbeitgeber abzustimmen, um Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden. Minijobs bieten eine flexible Arbeitsmöglichkeit, aber es ist ratsam, die steuerlichen Verpflichtungen im Auge zu behalten. Bei einem 520-Euro-Minijob stehen drei Optionen zur Verfügung, wie die Steuern behandelt werden können:
Minijob Pauschalsteuer
Diese Option wird oft gewählt, da sie einfach ist. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Bruttogehalts und übernimmt auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. In diesem Fall zahlt ihr keine Steuern beim Minijob. Allerdings ist der Minijob nicht steuerfrei, da euer Arbeitgeber die Lohnsteuer für euch abführt.
Die Pauschsteuer bei Minijobs ist üblich, wenn es sich um einen 520-Euro-Minijob handelt und der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigten zahlt.
Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Übt ihr einen Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung aus, seid ihr meist in Steuerklasse 5 oder Steuerklasse 6. In diesem Fall müsst ihr den Minijob individuell mit euerem persönlichen Steuersatz versteuern, der basierend auf eurem jährlichen Bruttoeinkommen berechnet wird. Bleibt ihr unter dem Grundfreibetrag, zahlt ihr zwar zunächst Steuern, könnt euch diese mit einer Steuererklärung aber wieder erstatten lassen.
Euer Minijob wird immer dann individuelle besteuert, wenn der Minijob neben einem Hauptjob ausgeübt wird und ihr in Lohnsteuerklasse V oder VI relevant ist.
Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent
In einigen Fällen werden Minijobs nicht über die Minijob-Zentrale abgerechnet, sondern werden bei der Krankenkasse gemeldet. Dies ist dann der Fall, wenn eure Beschäftigung nicht regelmäßig und auf maximal 18 zusammenhängende Tage beschränkt ist. Außerdem darf euer durchschnittlicher Stundenlohn max. 12 Euro betragen, was einem Arbeitstaglohn von 62 Euro entspricht. Eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent ist auch möglich, wenn ihr mehrere Minijobs habt und die Verdienstgrenze überschreitet oder wenn ihr neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob zusätzlich zwei oder mehr Minijobs ausübt.
Bei einem Minijob wird die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent angewendet, wenn ihr mehrere Minijobs habt oder er nicht regelmäßig ist und deshalb über die Krankenkasse, statt über die Midijob-Zentrale, gemeldet wurde.
Welche Steuerklasse bei Minijobs ist die beste Wahl?
Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Steuern bei einem 520-Euro-Minijob erheblich. In den Steuerklassen I bis IV fallen für Minijobber*innen mit einem Einkommen von nur 520 Euro pro Monat keine Steuern an. In den Steuerklasse 5 oder 6 hingegen werden bereits bei geringen Einnahmen Lohnsteuern abgezogen. Lebt ihr in einer eingetragenen Partnerschaft, kann es daher ratsam sein, eure Steuerklasse zu wechseln.
Steuererklärung und Minijob
In der Regel müsst ihr euer Einkommen aus einem 520-Euro-Minijob nicht in der Steuererklärung angeben, es sei denn, ihr werdet individuell besteuert. Wenn ihr die individuelle Besteuerung wählt, etwa weil ihr neben eurem Minijob noch andere Einkünfte habt, könntet ihr möglicherweise Steuern sparen. In diesem Fall könnt ihr Werbungskosten, Fahrtkosten und andere Ausgaben von den Steuern abziehen.
Insgesamt lohnt sich eine Steuererklärung bei einem Minijob selten, da Arbeitgeber in der Regel die Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale zahlen. In diesem Fall zahlt ihr keine Steuern und könnt daher auch keine Steuern zurückfordern.
Minijob Steuervorteile für private Arbeitgeber
Wenn ihr selbst Minijobber*innen beschäftigt, beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Kinderbetreuung, könnt ihr Steuervorteile nutzen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich 20 Prozent der Ausgaben steuerlich absetzen, jedoch maximal 510 Euro pro Jahr.
Für Kinderbetreuungskosten auf 520-Euro-Basis könnt ihr bis zu zwei Drittel der Kosten - höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr - als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dies gilt für Kinder bis 14 Jahre oder für Kinder mit Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr auf Betreuung angewiesen sind.